IT-Lösungen

Mit meinen auf Sie zugeschnittenen Tools unterstütze ich Sie dabei, sich auf Ihre Kernkompetenzen zu fokussieren und erleichtere damit Ihren Arbeitsalltag.

Sie sparen sich dabei eine aufwendige Dokumentation in Papierform und können so die jeweils gewünschten Daten schnell und einfach einsehen. Dabei sind nur die wichtigsten Daten regelmäßig in das für Sie optimierte Tool einzupflegen. Für die Auswertung und einfache Veranschaulichung können anschießend diverse Verläufe und Prozesse grafisch dargestellt werden. Dadurch können Fehler oder potentielle Fehlerquellen frühzeitig erkannt und rechtzeitig behoben werden. Das wiederum spart Ihnen eine Menge Zeit und Stress.  
 

Mögliche Lösungsansätze:

  • Kostenanalyse, -überwachung
  • Umsatzanalyse, -überwachung
  • Dieselpreisüberwachung
  • Fuhrparkdatenmanagement (Einhaltung der fälligen Fristen wie TÜV, SP, ADR-Ausrüstung)

 

Zögern Sie nicht, mich bei Fragen und Interesse jederzeit zu kontaktieren.

 

Externer Gefahrgutbeauftragter

Alle Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst, sind dazu verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. 

Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragen (§ 2 GbV) sind folgende Unternehmen:

  1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,
  2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind (ausgenommen sind radioaktive Stoffe der der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR),
  3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
  4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die im Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Höchstmengen nicht überschreitet,
  6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
  7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911gilt.

 

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten 

  • Übernahme der gesetzlichen Pflichten des Gefahrgutbeauftragten gemäß § 3 (1) GbV und 1.8.3.3 ADR/RID/ADN
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, Bestimmungen und Auflagen für die Beförderung gefährlicher Güter
  • Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde
  • Schulung und Unterweisung Ihrer Mitarbeiter
  • Erstellung eines Unfallberichts 
     

Gerne unterstütze ich Sie bei den oben genannten Tätigkeiten als externer Gefahrgutbeauftragter.

Meine Dienstleistungen passe ich dabei individuell an Ihr Unternehmen und Ihre Vorstellungen an.                Des Weiteren stehe ich Ihnen jederzeit als Ansprechpartner und Berater zur Verfügung.  

Melden Sie sich bei mir und ich analysiere im Rahmen einer Bedarfsanalyse Ihre Aktivitäten mit gefährlichen Gütern. 

 

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